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Der Fussball und seine Spieleragenten

 
In den letzten Jahren wurden der Fussball und seine leitenden Instanzen regelmässigen von Skandalen heimgesucht, die meist finanzieller Natur waren. Die Spieleragenten gehören dabei zu den am häufigsten kritisierten Akteuren. Ihr Einfluss auf den Transfermarkt der Spieler wurde umfassend nachgewiesen.

Im Bewusstsein, dass zahlreiche Agenten seit Jahren von den Schwächen des Systems und der fehlenden Kontrolle darüber profitieren, hat die FIFA im Jahr 2015 die für Spieleragenten anwendbare Reglementierung durch die Einführung eines Reglements zur Arbeit mit Spielervermittlern geändert. Dessen wichtigstes Ziel ist es, die „Spieler und Vereine vor unethischen und/oder illegalen Praktiken und Bedingungen“ zu schützen.

Dieses Reglement wird bis heute stark kritisiert, da es Probleme bei der Umsetzung, der Kontrolle und bei seiner weltweit standardisierten Verbreitung gibt, und weil es das System der lizenzierten Spieleragenten abgeschafft hat. Man muss aber insbesondere feststellen, dass das primäre Ziel, die Spieler gegen illegale oder unethische Praktiken zu schützen, deutlich verfehlt wurde. Die Spieler sind nämlich in erster Linie die Opfer des Systems, von welchem weiterhin zahlreiche skrupellose Agenten profitieren, die ihre eigenen Interessen mit jenen der Spieler vermischen, für die sie sich eigentlich einsetzen sollten.

Check Your Agent ist eine Plattform, die den Spielern Informationen und Dienstleistungen anbietet, um sich im derzeitigen, komplexen Regelwerk zu orientieren. Hier finden sie rasch Antworten zu ihren Fragen über die Spieleragenten und deren Pflichten. Sie können sich ein Bild über die Qualität der Arbeit ihrer Agenten machen und, falls nötig, ihre persönliche Situation analysieren lassen.
 

AGENTEN UND VERMITTLER

 
WAS UNTERSCHEIDET AGENTEN UND VERMITTLER

Der Spieleragent begleitet und berät den Spieler und verteidigt seine Interessen während seiner gesamten Karriere oder zumindest längeren Abschnitten davon. Er sucht nach neuen Vereinen und bringt den Spieler in Kontakt mit ihnen. Der Spielervermittler ist nur für die Aushandlung eines Vertrags zwischen einem Spieler und einem Verein zuständig. Es ist entscheidend, diese Unterscheidung vorzunehmen, da die massgebliche Reglementierung sowie die Rechte und Pflichten eines Vermittlers und eines Agenten nicht dieselben sind.

In ihrem Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern, 2015 in Kraft getreten, hat die FIFA neu die Rolle des „Spielervermittlers“ eingeführt als Bezeichnung für Personen, welche auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Spielern und Fussballvereinen einwirken. Diese Rolle ist zu unterscheiden von der des Spieleragenten, wobei sich die Tätigkeiten der beiden teilweise überschneiden.

Der Spielervermittler ist gemäss FIFA-Definition eine „natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt oder kostenlos Spieler und/oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags vertritt oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung vertritt“.

Der Spieleragent, auch Sportleragent genannt, ist gemäss der juristischen Definition des Worts „Agent“ in zahlreichen Ländern eine vermittelnde Person. Das ehemalige Spielervermittler-Reglement der FIFA, aufgehoben im Jahr 2015, beschrieb die Aktivität des Agenten namentlich mit dem Ziel, Spieler und Vereine hinsichtlich des Abschlusses eines Vertrags miteinander in Kontakt zu bringen.

In der Praxis und in allen sportlichen Bereichen jedoch übt der Spieleragent eine weiter greifende Funktion als die im FIFA-Reglement beschriebene Rolle des „Spielervermittlers“ aus. Tatsächlich handelt der Spieleragent nicht nur Verträge für seinen Spieler aus, sondern begleitet und berät ihn und verteidigt seine Interessen während seiner gesamten oder zumindest Teilen seiner Karriere. Ein wichtiger Teil seiner Arbeit besteht darin, neue Vereine zu finden und seinen Spieler mit einigen dieser Vereine in Kontakt zu bringen. Der Spieleragent ist in der Regel mit der Kommunikation im Namen des Spielers beauftragt, handelt Sponsoringverträge aus, ist für die Marketingstrategie und Bilderrechte zuständig usw. Er kann ebenfalls beauftragt werden, das Vermögen des Spielers zu verwalten.

Somit unterscheidet sich die Aktivität des Spielervermittlers im Sinne des FIFA-Reglements gegenüber dem Spieleragenten dahingehend, dass sie nur temporär und auf ein Ziel ausgerichtet ist: den Vertragsabschluss mit einem Verein. Die Tätigkeit des Spieleragenten ist umfassender und beinhaltet zahlreiche Aufgaben, welche auf einen längeren Zeitraum ausgelegt sind. Es ist entscheidend, diese Unterscheidung vorzunehmen da die geltende Reglementierung sowie die Rechte und Pflichten eines Spielervermittlers und eines Agenten nicht dieselben sind. Zur Vereinfachung wird der Spieleragent auf dieser Internetseite nur als „Agent“ bezeichnet.

DIE REGELN FÜR AGENTEN

Die FIFA schreibt Agenten nur Regeln hinsichtlich ihrer Aktivität als Vermittler vor. Für andere Tätigkeiten wie die Kontaktaufnahme zwischen Spielern und Vereinen, die langfristige Beratung, Verwaltung und Vertretung der Interessen des Spielers gelten nur die allgemeinen Rechtsgrundsätze.

2015 hat die FIFA das Spielervermittler-Reglement, welches ein System mit von der FIFA lizenzierten Agenten vorsah, durch das Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern ersetzt. Die FIFA unterstrich unter anderem ihre Ansicht, dass sie nicht länger für die Qualität der privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen einem Spieler und seinem Agenten garantieren könne. Heute werden die Agenten nur in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Vermittler reglementiert, also wenn sie für ihre Spieler Arbeitsverträge mit Vereinen aushandeln. Die FIFA reglementiert hingegen andere Tätigkeiten wie die Herstellung des Kontakts zwischen Spielern und Vereinen nicht mehr, genauso wenig wie die langfristige Zusammenarbeit mit dem Spieler, die Beratung, Verwaltung und Interessenvertretung, da die FIFA diese Aktivitäten nicht unter Kontrolle halten kann.

Unabhängig der Regeln der FIFA und gemäss dem Souveränitätsprinzip kann jeder Staat den Beruf des Agenten reglementieren wie er es für angebracht hält. So verlangt Frankreich beispielsweise eine Ausbildung und den Erwerb einer Lizenz als Sportleragent um diesen Beruf auszuüben. Sofern keine spezifische Gesetzgebung für Spieleragenten existiert, gelten die Regeln des Privatrechts – z.B. Regeln über den Mandatsvertrag, Maklergeschäfte oder Vermittlungswesen usw. – sowie allgemeine Rechtsgrundsätze des betroffenen Staates für das Verhältnis zwischen Spielern und ihren Agenten.

DIE REGELN FÜR SPIELERVERMITTLER

In zahlreichen Ländern muss der Agent eine staatliche Bewilligung erwerben, um seine Aktivität als Vermittler auszuüben, in einem Transfergeschäft beteiligt zu sein oder Spieler im In- und Ausland zu platzieren.

Seit 2015 ist jeder Vermittler, der einen Spieler und/oder einen Verein im Rahmen von Verhandlungen zur Schliessung eines Arbeitsvertrags vertritt, oder der einen Verein in Verhandlungen vertritt, die auf den Abschluss eines Transferabkommens zielen, den Regelungen und Verpflichtungen des Reglements zur Arbeit mit Spielervermittlern der FIFA unterworfen.

Für genauere Details zum den Rechten und Pflichten eines Vermittlers kann das genannte FIFA-Reglement hier konsultiert werden.

Unabhängig von den Regeln der FIFA ist die Tätigkeit des Vermittlers zahlreichen Rechtsnormen der nationalen Gesetzgebungen zwingend unterworfen, in den meisten Fällen jenen Normen, die die Personalvermittlung betreffen. Die Tatsache, dass diese Aktivität in der Fussballbranche ausgeübt wird, ändert daran nichts. Diese Normen sind auf den Schutz der Arbeitnehmer ausgelegt und verpflichten die Agenten welche eine Vermittlertätigkeit betreiben zwingend. Zahlreiche Staaten setzen für die Tätigkeit als Vermittler eine vorgängig zu erwerbende Bewilligung voraus, welche mehr oder weniger strikten Konditionen unterliegt, die der Vermittler erfüllen muss um Spieler im betroffenen Staatsgebiet oder im Ausland zu vermitteln.

 

BEZIEHUNGEN ZUM SPIELER

 
DIE PFLICHTEN DES AGENTEN UND DES SPIELERVERMITTLERS GEGENÜBER DEM SPIELER

Der Agent muss jederzeit ausschliesslich im Interesse seines Spielers handeln. Er muss insbesondere jeglichen Interessenkonflikt ausräumen. Andernfalls verletzt er seine Pflichten zur Sorgfalt, Treue und Loyalität gegenüber seinem Spieler. Eine solche Verletzung kann die Vertragsauflösung durch den Spieler, Zahlung von Schadenersatz an den Spieler sowie die Rückerstattung ungerechtfertigter Vergütungen zur Folge haben.

Die Pflichten des Agenten und des Vermittlers gegenüber einem Spieler hängt von der Art des Vertragsverhältnisses ab, welches die beiden bindet. Diese Verträge können von einem Land zum anderen gemäss der dortigen Gesetzgebung sowie allgemeinen Rechtsprinzipien zum Vertragsverhältnis zwischen einem Mandanten oder Vertreter und seinem Kunden variieren.

So unterliegen Agenten der Pflichten zur Sorgfalt, Treue und Loyalität, wenn ein Spieler sie zur Begleitung, Beratung, Verwaltung oder Interessenverteidigung während seiner Karriere engagiert, genauso wie Vermittler, die von einem Spieler zum Vertragsverhandlungen mit einem vom Vermittler unabhängigen Verein engagiert werden. Diese Pflichten bedeuten insbesondere, dass der Agent und der Vermittler ausschliesslich im Interesse des Spielers handeln dürfen. Sie müssen alles unternehmen, was vernünftigerweise diesen Interessen dient und von allen Handlungen absehen, die dem Spieler schaden könnten oder das herrschende Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem Spieler, auf welchem ihre Verpflichtung beruht, beeinträchtigen könnten. Der Agent oder Spielervermittler muss insbesondere jeglichen bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt meiden und beseitigen, der zwischen ihm, dem Spieler und Dritten – insbesondere den Vereinen, mit denen er in Angelegenheiten des Spielers verkehrt – aktuell besteht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen könnte.

So verletzt ein Agent beispielsweise seine Pflichten gegenüber dem Spieler, wenn er die Anzahl der Vergütungen für sich selber zuungunsten der sportlichen Interessen des Spielers vervielfacht, wenn er von dem an Verhandlungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Spieler beteiligten Verein Zahlungen annimmt, wenn er von dem Verein eine von einen Transfererlös abhängige Vergütung vereinbart, wenn er im Moment einer Transaktion sein Engagement für den Spieler unterbricht, um den Verein gegenüber dem Spieler zu vertreten (Praxis des sogenannten „Switchings“) oder wenn er dem Spieler die Tatsache verheimlicht, dass andere Parteien als der Verein und der Agent an einer den Spieler betreffenden Transaktion beteiligt waren.

Solche Verletzungen können zivilrechtlich die Vertragsauflösung durch den Spieler mit seinem Agenten rechtfertigen und den Agenten zur Zahlung von Schadenersatz an den Spieler sowie zur Rückerstattung von unrechtmässig erhaltenen Summen verpflichten. Strafrechtlich betrachtet macht sich der Agent in vielen Ländern eines Vergehens wie beispielsweise der ungetreuen Geschäftsführung oder des Betrugs strafbar, wenn er sich unbefugt, zuungunsten des Spielers oder heimlich auf diese Weise bereichert.

DIE VERTRAGSBEZIEHUNG ZWISCHEN EINEM SPIELER UND SEINEM AGENTEN

Der Agent und der Spieler müssten, um ihre jeweiligen Rechte und Interessen zu schützen, ihre Beziehung in einem Managementvertrag schriftlich absichern. Zu diesem Vertrag kommt punktuell ein Vertretungsvertrag hinzu, der von der FIFA verlangt wird und vor der Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Verein abgeschlossen werden muss.

Die genaue rechtliche Bezeichnung der Beziehung zwischen einem Spieler und seinem Agenten hängt von den Dienstleistungen ab, die Letzterer seinem Klienten anbietet. In der grossen Mehrheit der Fälle ist der Agent mehr als ein einfacher Vermittler für seinen Spieler da er umfassendere Verpflichtungen für ihn eingeht, wie etwa ihn zu begleiten, zu beraten und seine Interessen zu abzuwägen und zu vertreten, sei es während seiner gesamten Karriere oder zumindest während einem bestimmten Karriereabschnitt. Dazu gehört auch, sich nach neuen Vereinen für seinen Spieler umzusehen. Eine solche Beziehung mit derartigen Dienstleistungen wird oder sollte üblicherweise im Abschluss eines Managementvertrags seinen Ausdruck finden.

Um die Rechte und Interessen der Parteien zu schützen und zu garantieren, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte dieser Vertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden und mindestens folgende Vertragspunkte vorsehen: der Umfang der vom Agenten zu leistenden Dienste, die Vergütung des Agenten für seine verschiedenen Leistungen, die Pflichten der Parteien, die Dauer und Auflösungsklauseln des Vertrags sowie das anwendbare Recht und der Gerichtsstand. Der Managementvertrag ist die Basis der vertraglich geregelten Beziehung zwischen Spieler und Agent und ist auf Dauer ausgelegt.

Zu diesem Vertrag kommt punktuell ein Vermittlungsvertrag hinzu, den der Spieler und sein Agent aufgrund des Reglements zur Arbeit mit Vermittlern zwingend vor Beginn der Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag mit einem Verein abschliessen müssen, wenn der Agent in der Transaktion vermittelnd agiert. Dieser Vermittlungsvertrag kann in seiner Dauer auf die betroffene Transaktion begrenzt sein oder auf eine bestimmte Dauer festgelegt werden, welche mehrere Transaktionen umfasst.

DER VERMITTLUNGSVERTRAG UND DIE VERMITTLERERKLÄRUNG

Der Agent, der als Vermittler tätig ist, muss bei jeder Transaktion eine Vermittlererklärung unterzeichnen. Diese Erklärung muss beim betroffenen Landesverband gleichzeitig mit dem Vermittlungsvertrag hinterlegt werden.

Vorgängig zu jeglichen Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag mit einem Verein müssen der Spieler und sein Agent schriftlich einen Vermittlungsvertrag abschliessen. Dieser muss mindestens folgende Elemente beinhalten: die Namen der Parteien, die Art der Dienstleistungen, die Dauer der Rechtsbeziehung, die dem (als Vermittler agierenden) Agenten geschuldete Vergütung, allgemeine Regelungen zur Bezahlung, das Fälligkeitsdatum und die Bestimmungen zur Auflösung des Vertrags sowie die Unterschriften beider Parteien. Wenn der Spieler minderjährig ist, müssen seine gesetzlichen Vertreter den Vermittlungsvertrag ebenfalls unterzeichnen, sofern dies gesetzlich in dem Land vorgesehen ist, und dem Vermittler darf keine Vergütung bezahlt werden. Ein Exemplar des Vermittlungsvertrags muss beim Landesverband des betroffenen Vereins hinterlegt werden, sobald die Transaktion abgeschlossen ist.

Neben diesem Vermittlungsvertrag muss der Agent nach jeder Transaktion, an der er beteiligt war – dem Abschluss oder der Verlängerung eines Arbeitsvertrags – eine Vermittlererklärung unterzeichnen. Diese Erklärung muss ebenfalls beim Landesverband des betroffenen Vereins hinterlegt werden, damit der Vermittler registriert werden kann. Die Verbände können von den Parteien ausserdem weitere Dokumente und Informationen einfordern.

Die Vereine haben ähnliche Verpflichtungen, wenn sie hinsichtlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit einem Spieler oder hinsichtlich eines Transferabkommens mit einem anderen Verein auf ihre eigenen Vermittler zurückgreifen.

DIE EXKLUSIVITÄTSKLAUSEL

Genau wie für jeden anderen Arbeitnehmer gibt es für einen Spieler keinen Grund, sich in seinem Vertrag auf eine Exklusivitätsklausel einzulassen, die ihn daran hindern würde sich durch einen anderen Agenten oder Vermittler vertreten zu lassen um einen Arbeitsvertrag auszuhandeln. Eine solche Klausel ist im Übrigen in zahlreichen Staaten rechtswidrig und somit ungültig.

In den Managementverträgen zwischen Spielern und Agenten ist oft eine Exklusivitätsklausel aufgeführt. Diese Klausel verbietet es dem Spieler in der Regel, sich beim Abschluss oder den Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag, der ihn betrifft, durch einen anderen Agenten oder Vermittler vertreten zu lassen.

Eine solche Klausel ist jedoch in einigen Staaten nicht erlaubt, und somit ungültig, da die nationale Gesetzgebung sie verbietet. Tatsächlich darf ein Arbeiter gemäss weitestgehend anerkannten Rechtsprinzipien in keiner Weise daran gehindert werden, sich an mehrere Vermittlungsagenturen zu wenden um eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Regeln gelten auch in der Fussballbranche. In einem solchen Fall kann sich der Agent im Rahmen seiner Vertragsbeziehungen zum Spieler nicht auf eine derartige Exklusivitätsklausel berufen.

In Staaten, welche eine solche Exklusivitätsklausel nicht verbieten, hat ein Spieler dennoch keinerlei Interesse, einer solchen Klausel zuzustimmen, wenn sie in seinem Vertrag aufgeführt wird, da er sich damit um zusätzliche Möglichkeiten bringt, nach einem neuen Arbeitgeber oder besseren Arbeitsbedingungen Ausschau zu halten. Ein gewöhnlicher Arbeiter wendet sich womöglich an 3 Agenturen und 10 Internetportale um eine neue Arbeit zu finden; warum sollte ein Fussballer dies anders machen und sich exklusiv an einen einzigen Agenten binden welcher wiederum nicht dafür garantieren kann, dass er für den Spieler eine neue oder die bestmögliche Arbeitsstelle findet?

Der Agent seinerseits muss sich vergewissern, dass er für zugunsten des Spielers geleistete Arbeit bezahlt wird, selbst wenn dieser sich entscheidet, den Vertrag zwischen ihnen zu einem ungelegenen Zeitpunkt aufzulösen. In gewissen Ländern wird der Agent durch gesetzliche Bestimmungen geschützt, welche für den Managementvertrag oder den Vertretungsvertrag anwendbar sind. Wenn nötig kann sich der Agent auch durch Klauseln schützen, die eine Entschädigung oder Strafzahlungen zur Folge haben, welche ihm mehr nützen als eine sinnfreie oder gesetzeswidrige Exklusivitätsklausel. Die beste Garantie für den Agenten bleibt aber auf jeden Fall das Vertrauensverhältnis, welches er zu seinem Spieler aufbaut und pflegt, die regelmässige und nachhaltige Beratungsarbeit, die er effizient und zugunsten des Spielers ausführt so wie die Qualität seines beruflichen Netzwerks. Es gibt keinen Grund als Spieler, einen solchen Agenten zu verlassen.

 

VERGÜTUNG

 
DIE VERGÜTUNG DES VERMITTLERS vs. DIE VERGÜTUNG DES AGENTEN

Viele Spieler sind sich nicht bewusst, dass es in ihrem Interesse wäre, eine klare Unterscheidung zwischen der Vergütung für die Tätigkeit ihres Agenten als Vermittler und der Vergütung für die andauernde, beratende und verwaltende Tätigkeit zu machen. Es liegt nicht im Interesse der Agenten, diese Unterscheidung zu machen, da sie somit keine Rechenschaft über die zugunsten des Spielers geleistete Arbeit ablegen müssen.

Die Vergütung eines Agenten im Fussball ist sehr variabel und kann ohne weiteres 5% bis 10% des Bruttolohns eines Spielers während der gesamten Dauer seines Arbeitsvertrags bei einem Verein betragen. So ist es beispielsweise gut möglich, dass ein Agent, der als Vermittler für seinen Spieler mit einem Klub einen neuen Arbeitsvertrag für die Dauer von 3 Jahren und zu einem Gehalt von EUR 100'000.- Euro pro Jahr aushandelt, selber für die 3 Jahre eine Vergütung zwischen EUR 15'000.- und EUR 30'000.- erhält.

Die Einführung des Reglements zur Arbeit mit Vermittlern durch die FIFA hat nichts an den Summen geändert, die die Agenten erhalten, obwohl eine Obergrenze von 3% des Bruttolohns eines Spielers während der gesamten Dauer seines Vertrags als Zahlung an den Agenten empfohlen wird. Da dieser Empfehlung nur sehr selten Folge geleistet wird muss man sich die Frage stellen, welches eine angebrachte Vergütung für die Leistungen eines Vermittlers wären und welche Vergütung für die übrigen Leistungen eines Agenten angebracht wären.

Die Spieler hätten allen Grund, sich diese Fragen zu stellen, vor allem weil sie nur selten wissen dass es entscheidend ist, zwischen diesen beiden Tätigkeiten zu unterscheiden. Die Agenten ihrerseits haben keinerlei Interesse daran, zwischen diesen beiden Arten der Vergütung zu unterscheiden, da sie somit einer Rechtfertigung der übertriebenen Summen im Vergleich zur geleisteten Arbeit für den Spieler aus dem Weg gehen.

Die beiden Arten der Vergütung entscheiden sich wie folgt:

  • Die Vergütung eines Vermittlers – der nicht unbedingt als Agent tätig sein muss, da er vom Spieler für eine einzige Transaktion beauftragt werden kann – ist nur für die Verhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit einem Verein zugunsten des Spielers zu leisten.
  • Die Vergütung eines Agenten – welcher in den meisten Fällen auch die Arbeit als Vermittler für den Spieler übernimmt – setzt sich aus zwei verschiedenen Teilzahlungen zusammen: die Vergütung des Agenten für seine Tätigkeit als Vermittler und die Vergütung für seine andauernde, beratende Tätigkeit im Verlauf einer oder mehrerer Saisons.
Die Spieler haben nicht nur ein Interesse daran, diese Unterscheidung zu machen, sondern insbesondere auch, die beiden Vergütungen im Voraus separat in ihrem Management- und Vertretungsvertrag festzuhalten, selbst wenn nach der Berechnung dieser beiden Summen eine einzige, zusammenfassende Vergütung zwischen den beiden Parteien vereinbart wird. Die Spieler sollten ausserdem ihre Agenten unbedingt selber bezahlen.

WELCHE VERGÜTUNG IST FÜR DIE ARBEIT EINES VERMITTLERS ANGEBRACHT?

Es ist die Aufgabe des Spielers allein, über die Höhe der Vergütung zu entscheiden, die der von ihm beauftragte Vermittler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhalten soll. Der Spieler sollte nicht vergessen, dass jede übermässige Bezahlung des Vermittlers ein Betrag ist, der schlussendlich ihm selber fehlen wird. Die von der FIFA empfohlene Obergrenze von 3% scheint vernünftig.

Jede Arbeit verdient ihre Bezahlung. Es ist also angemessen, einen Agenten gerecht zu entschädigen, wenn dieser als Vermittler erfolgreich den Abschluss oder die Verlängerung eines Arbeitsvertrags für seinen Spieler aushandelt. Die Frage die sich stellt ist lediglich, welche Summe angebracht und gerecht ist.

Die FIFA hat im Reglement zur Arbeit mit Vermittlern die maximale Vergütung des Vermittlers auf 3% des Bruttolohns des Spielers während der gesamten Dauer des abgeschlossenen Arbeitsvertrags festgelegt. Dieser Ansatz ist allerdings eine unverbindliche Empfehlung, die die Landesverbände nach ihrem Gutdünken übernehmen, erhöhen oder senken und für obligatorisch oder freiwillig erklären können. Zusätzlich zu den sportlichen Reglementen beschränken einige Länder, im Sinne des Arbeitnehmerschutzes, die Vergütung eines Vermittlers in ihrer Gesetzgebung, wodurch die Vorgaben in jedem Fall zwingend einzuhalten sind.

Unabhängig von den geltenden Reglementen liegt es am Spieler, und zwar an ihn allein, über die Höhe der Vergütung an den von ihm beauftragten Vermittler zu entscheiden, beziehungsweise über die Vergütung an seinen Agenten, wenn dieser als Vermittler agiert, und zwar im Rahmen des Gesetzes. Bei der Einschätzung der gerechten Vergütung für seinen Vermittler sollte der Spieler in Betracht ziehen, wie viel Einsatz und Zeit erforderlich waren und ob für den Vermittler bei den Vertragsverhandlungen Kosten anfielen. Er kann auch ein gutes Resultat der Verhandlungen durch den Vermittler hinsichtlich seines Spielergehalts in seine Beurteilungen einfliessen lassen.

Angesichts der zu erwägenden Elemente ist es nicht unbedingt angebracht, dass ein Vermittler mit einem fixen Prozentsatz des Spielergehalts vergütet wird. Bei einer solchen Berechnung in Prozent liegt der Verdacht nahe, dass eine der beiden Parteien ungerechtfertigt bevorteilt wird, angesichts der Summen und Dauer der Verträge, um die es geht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verhandlung oder Verlängerung eines Vertrags durch einen Vermittler nur wenig Einsatz und/oder Zeit erfordert. Aus diesem Grund wäre es in vielen Fällen eine bessere Lösung, wenn der Agent zu einem im Voraus vereinbarten Stundentarif vergütet würde. Für diese Vergütung pro Stunde könnte ebenfalls eine Obergrenze festgelegt werden, oder man könnte sie mit einer zusätzlichen Prämie bei erfolgreichem Vertragsabschluss verknüpfen.

Wenn die Systeme des Stundentarifs und des fixen Prozentsatzes am Bruttolohn verglichen werden, merkt ein Spieler meistens sehr schnell, welches System für ihn eher angebracht wäre und ihm erlauben würde, seine finanziellen Interessen zu wahren und gleichzeitig dem Agenten eine angebrachte Vergütung zuzugestehen. Der Spieler darf nicht vergessen, dass jede ungerechtfertigte Vergütung für seinen Agenten einen Betrag darstellt, den ihm selber fehlen wird.

Jede Transaktion ist unterschiedlich, es ist somit nicht möglich, die gerechte Vergütung eines Vermittlers zu beziffern. So könnte beispielsweise der Betrag von EUR 100'000.- angebracht sein, wenn die Verhandlungen lange und schwierig waren und der Spieler am Ende einen sehr lukrativen Vertrag mit einem Lohn in Millionenhöhe erhalten hat. Andererseits kann eine Vergütung von EUR 2'000.- bereits eine krasse Überbevorteilung darstellen, wenn der Agent mit einem einzigen Telefonanruf die Modalitäten zur Vertragsverlängerung eines Spielers mit tiefen Einkommen abgeschlossen hat.

Der von der FIFA empfohlene Ansatz von maximal 3% scheint trotzdem eine vernünftige Obergrenze für die Arbeit eines Vermittlers. Tatsächlich gibt es zum Beispiel in den amerikanischen Profiligen NBA und NFL eine ähnliche, jedoch obligatorische Begrenzung für die Vergütung von Agenten auf 2% bis 4% (je nach Höhe des Spielergehalts) in der NBA, respektive auf 3% in der NFL, welche anhand des Werts der ausgehandelten Verträge berechnet wird. Aufgrund dieser Tatsache und in Abwesenheit von besonderen Umständen scheint eine Zahlung von mehr als 3% an einen Agenten der für seinen Spieler nur als Vermittler tätig ist nicht gerechtfertigt. Letztlich ist es jedoch einzige und allein Spieler überlassen, auf die angemessene Vergütung seines Agenten zu achten und die Summe festzulegen.

Dieselben Prinzipien und dieselbe Obergrenze von 3% des Spielergehalts, von der FIFA als Empfehlung festgelegt, gelten für die Vermittler, welche von einem Verein zum Vertragsabschluss mit einem Spieler beauftragt werden.

WELCHE VERGÜTUNG IST FÜR DIE DAUERHAFTE BERATUNG UND BETREUUNG ANGEBRACHT?

Der Höhe der Vergütung des Agenten für seine Tätigkeit als Berater und Verwalter muss der Gesamtheit seiner Dienstleistungen zugunsten des Spielers Rechnung tragen. Diese sollten im Voraus schriftlich im Vertrag zwischen dem Spieler und seinem Agenten festgehalten werden. Der Spieler muss darauf achten, ein Gleichgewicht zwischen dieser Vergütung sowie der Vergütung des Agenten für seine Tätigkeit als Vermittler zu wahren.

Die meisten Vermittler sind ebenfalls Agenten. Es ist allgemein üblich, dass ein Vermittler sich neben den Vertragsverhandlungen auch dafür verpflichten lässt, seinen Spieler zu begleiten, zu beraten und seine Interessen zu verwalten und zu verteidigen, womit er die Tätigkeit des Agenten ausübt. Die Suche nach Vereinen für den Spieler und die Herstellung des Kontakts zwischen dem Spieler und diesen Vereinen gehören zum Aufgabengebiet eines Agenten, da sie nicht in den Tätigkeitsbereich des Vermittlers fallen, wie er im Reglement zur Arbeit mit Vermittlern definiert wird.

Der Agent muss für diese Arbeit bezahlt werden, und diese Bezahlung kommt zu der Vergütung als Vermittler hinzu, wenn der Agent beide Aufgaben ausführt. Für die Vergütung eines Agenten wird grundsätzlich kein fixer Betrag genannt, weder von der FIFA noch von der grossen Mehrheit der nationalen Gesetzgebungen. Somit liegt es wiederum am Spieler, diesen Betrag zu bestimmen und vertraglich zwischen den Parteien festzuhalten. Bei der Festlegung dieses Betrages sollte der Spieler unbedingt beachten, wie umfangreich die Leistungen seines Agenten sind und welche Art von Aufgaben von ihm geleistet werden. Diese Leistungen sollten ebenfalls schriftlich im Vertrag zwischen dem Spieler und seinem Agenten festgehalten werden.

Da die seriöse Betreuung eines Spielers in Form von Begleitung, Beratung, Verwaltung und Verteidigung seiner Interessen einen gewissen Zeitaufwand bedeutet und auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist, kann es angemessen sein, die Vergütung als Prozentsatz des Bruttogehalts des Spielers zu leisten und nicht als Vergütung auf Basis eines stündlichen Honorars. Die Höhe der Vergütung müsste von Zeit zu Zeit neu evaluiert werden können, beispielsweise jedes Jahr, um den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen, beispielsweise wenn dieser sich deutliche Änderungen erfuhr oder wenn er bei Vertragsabschluss zwischen dem Spieler und seinem Agenten zu hoch oder zu tief eingeschätzt wurde.

Ausserdem sollte der Spieler bei der Festlegung der Vergütung seines Agenten ein gerechtes Gleichgewicht zwischen der Tätigkeit als Vermittler und der Tätigkeit als Agent finden. Diese Abwägung sollte in Anbetracht des Aufwands erfolgen, den der Agent einerseits für seine Arbeit als Vermittler, andererseits für die langfristige Begleitung und Beratung betreibt.

Die Vergütung des Agenten für die Begleitung und Beratung des Spielers im Verlauf seiner Karriere beinhaltet nicht zwingend die Verhandlungen über Werbeverträge zugunsten des Spielers. Die Vergütung für das Aushandeln solcher Verträge sollte im Managementvertrag separat aufgeführt werden. Da es sich dabei nicht um einen Betrag handelt, der vom Gehalt des Spielers abhängig ist, sondern um eine zusätzliche Einnahmequelle oder zusätzliche Dienstleistungen für den Spieler, gilt es allgemein als zulässig, dass dieser Betrag bis zu 5% des Wertes des Werbevertrags betragen kann, den der Agent für seinen Spieler erfolgreich ausgehandelt hat. Diese Vergütung kann der Spieler dem Agenten nach Vertragsabschluss einmalig oder in Raten auszahlen.

DIE VORTEILE FÜR SPIELER, IHRE AGENTEN SELBER ZU BEZAHLEN

Es gibt für den Spieler deutlich mehr Vorteile als Nachteile, seinen Agenten selber zu bezahlen. Mit diesem Vorgehen hat er eine bessere Kontrolle über den Agenten sowie dessen Aktivität und die Qualität seiner Arbeit. Es gibt keinen Grund, den Agenten für seine verwaltende und beratende Funktion Monate im Voraus zu bezahlen, und erst recht mit einer einzigen Zahlung.

Heute muss leider festgestellt werden, dass das seit der Einführung des Reglements zur Arbeit mit Vermittlern geltende System genauso ineffizient ist wie zuvor mit dem Spielervermittler-Reglement und dass das neue Reglement immer noch zahlreiche Möglichkeiten zu verschiedenen Arten von Missbrauch bietet. Die Tatsache, dass die grosse Mehrheit der Agenten nicht von ihren Kunden, den Spielern, sondern von den Vereinen bezahlt werden, also von genau jenen Akteuren, vor denen sie die Spieler eigentlich schützen sollten und gegen die sie die Interessen des Spielers durchsetzen sollten, ist ein Beweis dafür.

Die Problematik der Interessenkonflikte des Agenten gegenüber seinem Spieler, die das Milieu vergiftet, aber von zahlreichen Akteuren des Planeten Fussball zur Verfolgung der eigenen Interessen toleriert wird, wiegt in den meisten Fällen zulasten der Spieler. Die Spieler wurden oft nicht transparent von ihren Agenten über diese Problematik informiert, geschweige denn über die Möglichkeiten, wie solche Geschäfte anders geführt werden könnten, nämlich auf normale Art und Weise: dass der Agent vom Spieler bezahlt werden sollte. Im Gegensatz zu dem, was ihnen von den Akteuren erzählt wird, die weiterhin von diesen Machenschaften profitieren möchten, hätten die Spieler nämlich eindeutig mehr Vorteile als Nachteile auf ihrer Seite, wenn sie die Agenten selber bezahlen würden.

Die Vorteile für den Spieler sind in der Tat folgende:

Bessere Kontrolle des Spielers über seinen Agenten

Das Geld des Agenten ist in erster Linie einmal das Geld seines Spielers.

Tatsächlich hat jeder Verein, der einen Spieler verpflichten möchte, einen bestimmten maximalen Geldbetrag zu diesem Zweck. Mit dieser Summe muss der Verein das Gehalt des Spielers bezahlen, aber auch andere finanzielle oder materielle Vorteile für den Spieler, die Vergütung des Agenten und, gegebenenfalls, eine Transfersumme sowie die Vergütung des Vermittlers, der den Transfer ausgehandelt hat.

In dem Betrag, über den der Verein verfügt, sollte die totale Summe für den Spieler (i) sein Gehalt, (ii) weitere finanzielle (z.B. Prämien) oder materielle Vorteile für den Spieler sowie (iii) die Vergütung des Agenten für dessen Tätigkeit als Vermittler bei der Aushandlung des Vertrags umfassen, aber grundsätzlich auch die Vergütung des Agenten für seine beratende und begleitende Dienstleistung zugunsten des Spielers. Diese totale Summe darf aber nicht eine Summe als Vergütung für den Agenten für dessen Eingreifen in die Aushandlung eines Transferabkommens betreffend des von ihm betreuten Spielers beinhalten. Tatsächlich darf ein Agent einen solchen Vertrag nicht zugunsten eines Vereines aushandeln, da er gleichzeitig gegenüber diesem Verein jederzeit die Interessen seines Spielers verteidigen muss. Sonst befindet er sich in einem inakzeptablen Interessenkonflikt.

Es ist im vollumfänglichen Interesse des Spielers, dass er sich diese Vergütung direkt vom Verein auszahlen lässt und dann dem Agenten seinen Anteil überweist. Somit hat er dieses Geld immer unter Kontrolle. Tatsächlich hätte der Spieler so einen Betrag unter Kontrolle, der normalerweise dem Agenten zustehen würde, falls der Spieler entscheiden würde, dass diese Vergütung dem Agenten nicht mehr zusteht, aus welchen Gründen auch immer. Wenn der Agent seinen Pflichten nicht nachkommt, müsste der Spieler nicht noch extra seinen Verein davon überzeugen, diesen Agenten nicht mehr zu bezahlen, was der Fall wäre, wenn die Vergütung vom Verein direkt an den Agenten bezahlt würde. So könnte der Spieler auch vermeiden, gegen seinen Agenten Beitreibungen in die Wege zu leiten für Geld, welches er ungerechtfertigterweise bereits vom Verein erhalten hat, wenn er seine Pflichten gegenüber dem Spieler nicht mehr angemessen erfüllt.

Die Vorteile der Ratenzahlung

Ein anderer Grund, warum der Spieler sich die Vergütung des Agenten vom Verein selber auszahlen lassen sollte ist die Möglichkeit, diese Vergütung dem Agenten in Raten zu überweisen, und nicht die ganze Summe auf einmal. Die genauen Modalitäten dieser Ratenzahlungen sollten im Managementvertrag festgehalten werden.

Es ist tatsächlich angebracht, dem Agenten die Vergütung für seine Tätigkeit als Vermittler einmalig bei Vertragsabschluss auszuzahlen, da seine Arbeit damit abgeschlossen ist. Es gibt jedoch keinen Grund, warum die Vergütung des Agenten für seine ständige, begleitende und beratende Funktion in einer einzigen Zahlung und erst noch im Voraus erfolgen sollte, sei es für ein Vertragsjahr oder sogar die gesamte Dauer des Arbeitsvertrags. Kein Mandant überweist seinem Beauftragten die Vergütung mehrere Monate im Voraus, genauso wie kein Arbeitnehmer seinen Lohn derart frühzeitig erhält. Warum sollte also ein Spieler seinen Agenten mit seinem eigenen Geld auf diese Weise bezahlen?

Bei Ratenzahlungen ist es dem Spieler möglich, die Zahlungen an seinen Agenten zu verringern oder einzustellen, wenn er sein Spielergehalt nicht mehr überwiesen erhält. In einem solchen Fall ist es je nach Umständen gerechtfertigt, dass ein Agent nicht mehr seine gesamte Vergütung erhält, welche aus der Basis eines Spielergehalts berechnet wurde welches nicht mehr bezahlt wird. Ausserdem hat der Spieler bei Ratenzahlungen das Geld für die zukünftige Bezahlung des Agenten auf seinem eigenen Konto, was je nach Höhe der Summen auch einen interessanten Zinsertrag bedeuten kann.

Bessere Kontrolle des Spielers über die Tätigkeit des Agenten

Last but not least ist es für den Spieler ein Vorteil, die Vergütung des Agenten selber ausbezahlt zu kriegen und den Agenten in Raten zu zahlen, da er damit die Aktivität des Agenten und die Qualität seiner Arbeit besser kontrollieren kann.

Tatsächlich wird dem Spieler eher garantiert, dass sein Agent seine Aufgaben sorgfältig, treu und loyal ausführt, wenn dieser für seine beratende und begleitende Tätigkeit periodisch und im Einklang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bezahlt wird, und dies nur dann, wenn der Agent immer und ausschliesslich die Interessen des Spielers vertritt und so allfällige Interessenkonflikte vermeidet.

Nach den Vorteilen, die Nachteile. Gibt es wirklich Nachteile für einen Spieler, der seinen Agenten selber bezahlt? Gibt es etwa praktische Hindernisse, die eine solche Bezahlung erschweren würden? Nein: Banküberweisungen können heute mit einem einzigen Mausklick ausgeführt werden. Gibt es steuerliche Nachteile? Grundsätzlich nicht: in den meisten Ländern stellt dies überhaupt kein Problem dar. Tatsächlich schreibt das Reglement zur Arbeit mit Vermittlern vor, dass die Zahlung durch den Verein (in diesem Fall also nur für den Vermittler) direkt „im Namen des Spielers“ erfolgt und zwar gemäss den „vereinbarten Modalitäten zwischen dem Spieler und dem Vermittler“. Das bedeutet, dass ein Spieler sich nicht von seinen steuerrechtlichen Pflichten betreffend der Vergütung seines Agenten befreien kann, wenn der Verein den Vermittler direkt im Namen des Spielers bezahlt. Falls in einer kleiner Minderheit der Fälle dennoch ein steuerlicher Nachteil für den Spieler auftreten sollte, so überwiegen die genannten Vorteile dennoch weitaus. Und in diesem Fall gibt es keinen Grund für den Spieler, vor seinen steuerrechtlichen Pflichten davonzulaufen, etwa in dem er sich der Steuerhinterziehung schuldig macht. Der Einsatz in diesem riskanten Spiel wäre viel zu hoch.

ZWEI BEISPIELE FÜR DIE BEZAHLUNG EINES AGENTEN

Die Vergütung für die Vermittler-Tätigkeit kann in einer einzigen Zahlung erfolgen, sobald der Vertrag unterzeichnet wurde. Die Vergütung für die beratende und begleitende Tätigkeit des Agenten sollte jedoch in Ratenzahlung während der gesamten Vertragsdauer des Spielers erfolgen.

Die folgenden Beispiele zeigen, wie ein Spieler seinen Agenten bezahlen könnte. Der Spieler muss auf jeden Fall auch die Zahlungsmodalitäten (Prozentsätze, Stundentarif, Pauschalen usw.) beachten, welche in dem Land vorgeschrieben sind, dessen Gesetze in seinem Fall gelten. Es ist Aufgabe des Agenten, den Spieler diesbezüglich zu informieren und zu beraten.

Beispiel 1

Ein Agent und sein Spieler haben einen Managementvertrag abgeschlossen, in welchem die Vergütung des Agenten genannt werden: die Vergütung für die Tätigkeit des Agenten als Vermittler, in der Höhe von 2% des Bruttogehalts des Spielers während der gesamten Vertragsdauer, und die Vergütung für die begleitende und beratende Tätigkeit des Vermittlers während der Vertragsdauer, in der Höhe von 4% dieses Gehalts.

Um seinen Einkommensausfall zu kompensieren, der sich aus der Vergütung von 6% ergibt, den er an seinen Vertreter zu zahlen hat, fordert ihn der Spieler auf, mit dem Verein ein höheres Gehalt zu auszuhandeln als denjenigen, der ohne diese Vergütung angesetzt wäre. Der Club akzeptiert dieses höhere Gehalt. Nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags bezahlt der Verein dem Spieler sein Gehalt, und der Spieler zahlt seinem Vermittler seine fällige Vergütung von 2%, die sich auf die Tätigkeit des Vermittlers bezieht. Danach überweist er die verbliebenen 4% für die beratende und begleitende Tätigkeit mit automatischen Banküberweisungen, monatlich oder pro Trimester.

In Zahlen bedeutet das für einen Spieler mit einem Zweijahresvertrag, der jährlich EUR 100'000.- verdient, dass er seinem Agenten nach der Unterzeichnung des Vertrags EUR 4'000.- für seine Tätigkeit als Vermittler überweist, die damit abgeschlossen ist. Danach kann er alle drei Monate in acht Raten die Vergütung für die begleitende und beratende Tätigkeit des Agenten überweisen, also EUR 1'000.- pro Rate.

Die gesamte Vergütung des Agenten beläuft sich somit auf EUR 4'000.- + EUR 8'000.-, er erhält also insgesamt EUR 12'000.-.

Beispiel 2

Ein Spieler und sein Agent sind der Meinung, dass die begleitende und beratende Tätigkeit des Agenten für den Spieler ziemlich aufwendig sein wird. Die Parteien einigen sich darauf, die Vergütung des Agenten für diese Tätigkeit auf 7% des Bruttogehalts festzulegen. Weiter einigen sich die Parteien darauf, dass die Vermittler-Tätigkeit des Agenten bei der Aushandlung eines Vertrags mit einem interessierten Verein zum Stundentarif von EUR 300.- vergütet wird, und nicht in Abhängigkeit des Spielergehalts.

Der Agent findet einen Verein. Um seinen Verdienstausfall im Zusammenhang mit der von ihm zu zahlenden Vergütung an seinen Vertreter zu kompensieren, bittet der Spieler den Agenten, mit dem Verein ein höheres Gehalt auszuhandeln als denjenigen, der ohne diese Vergütung angesetzt wäre. Der Verein akzeptiert dieses höhere Gehalt. Nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zahlt der Verein dem Spieler sein erstes Gehalt, und der Spieler zahlt seinem Vermittler sofort seine auf Stundenbasis berechnete Vergütung, die sich auf die Tätigkeit des Vermittlers bezieht. Danach überweist der Spieler dem Agenten in Ratenzahlung die 7% Vergütung für die beratende und vermittelnde Arbeit des Agenten, mittels automatischer Banküberweisung am Ende jedes Monats oder einmal pro Trimester.

In Zahlen bedeutet das für einen Spieler, der bei seinem Verein einen Zweijahresvertrag mit einem Jahresgehalt von EUR 200'000.- unterzeichnet hat, dass er seinem Agenten nach Vertragsabschluss EUR 1'800.- für die 6 Stunden Arbeit, die der Agent für die Vertragsverhandlungen mit dem Verein benötigte. Danach kann der Spieler jeden Monat, in 24 Raten, die Vergütung für die beratende und begleitende Tätigkeit des Agenten überweisen, also EUR 1'167.- jeden Monat.

Die gesamte Vergütung des Agenten beläuft sich somit auf EUR 1'800.- + EUR 28'000.-, er erhält also insgesamt EUR 29'800.-.

 

INTERESSEN-
KONFLIKTE

 
ALLGEMEINES

Der Agent und der Vermittler können sich sehr schnell in einem Interessenkonflikt befinden. Während der Vermittler diesen unter gewissen Bedingungen aufheben kann, kann sich der Agent auf gar keinen Fall einer solchen Situation gegenüber dem Spieler aussetzen. Der Agent ist verpflichtet, einzig und allein die Interessen des Spielers zu schützen.

Ein Interessenkonflikt kann als Situation beschrieben werden, in der eine Person oder Organisation in verschiedene Interessen finanzieller oder anderer Natur verwickelt ist, von denen eines möglicherweise die Motivation dieser Person oder Organisation beeinflussen oder unrechtmässig ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht nur vor, wenn fundierte Gründe oder konkrete Umstände zum Zweifel Anlass geben, dass eine Person oder Organisation beim Treffen ihrer Entscheidungen durch anderweitige Interessen unrechtmässig beeinflusst wird, sondern bereits, wenn die Frage aufkommt, ob ein solches Interesse die Entscheidung möglicherweise beeinflussen könnte.

Aus dieser Definition geht hervor, dass ein Agent oder Vermittler sich gegenüber seinem Spieler sehr schnell in einem Interessenkonflikt befinden kann, insbesondere wenn er gleichzeitig Auftragnehmer des Vereins ist, bei welchem der Spieler spielt oder spielen möchte. Die Vermittler und Agenten sind durch ihre Verpflichtung zur Sorgfalt, Treue und Loyalität nicht nur gehalten, solche Interessenkonflikte zu umgehen, sondern insbesondere, jegliche Situation zu zurückzuweisen, die einen Interessenkonflikt beinhalten könnte. Gewiss erlaubt es das Reglement zur Arbeit mit Vermittlern dem Vermittler unter strengen Bedingungen, einen Interessenkonflikt mit einer beteiligten Partei aufzuheben. Der Agent kann jedoch niemals, in keinem Fall, einen Interessenkonflikt aufheben, weshalb er keine andere Wahl hat, als ausschliesslich zugunsten seines Spielers tätig zu sein, um zu verhindern, dass er jemals in einen Interessenkonflikt gerät. Diese Verpflichtung bringt insbesondere mit sich, dass der Agent nicht akzeptieren darf, für seine Vermittler-Tätigkeit vom Verein bezahlt zu werden, mit welchem er für seinen Spieler einen Vertrag ausgehandelt hat.

DER VERMITTLER KANN EINEN INTERESSENKONFLIKT AUFHEBEN

Der Vermittler kann einen Interessenkonflikt nur dann aufheben, wenn der Spieler und der Verein beide davon überzeugt sind, dass ihre Interessen zu jedem Zeitpunkt der Transaktion geschützt sind und wenn sie sich das gegenseitige Vertrauen aussprechen, welches zum Vertragsabschluss als gemeinsame erstrebtes Ziel notwendig ist.

Ein Vermittler geht nicht unbedingt einer Tätigkeit als Agent nach. Der Vermittler kann beispielsweise ein Mediator, Anwalt, ein Verwandter des Spielers, oder eine Person aus dem Vereinsumfeld sein, die von der einen oder anderen Partei oder vom Spieler und dem Verein gemeinsam einberufen wird, um den Vertragsverhandlungen beizuwohnen und die Modalitäten des Arbeitsvertrags zwischen dem Verein zu vereinbaren.

Diese Person, der Vermittler, kann sich unter anderem in einem Interessenkonflikt befinden, wenn er einer der Parteien nahe steht, wenn er die Interesse der Gegenpartei vertritt oder früher vertreten hat, hinsichtlich einer Transaktion, eines Vertretungsvertrags oder gemeinsamer Interessen. Wenn die Parteien allerdings einverstanden sind und dieses Einverständnis schriftlich ausdrücklich vor dem Beginn der Vertragsverhandlungen bestätigen, und wenn die übrigen Bestimmungen des Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erfüllt sind, kann dieser Interessenkonflikt des Vermittlers aufgehoben werden.

Die Möglichkeit für den Vermittler, einen Interessenkonflikt aufzuheben, ist logisch und wird in vielen anderen Situationen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenlebens praktiziert. Diese Möglichkeit setzt jedoch voraus, dass alle Parteien ihre Zustimmung erteilen, was nur dann der Fall sein kann, wenn jede Partei davon überzeugt ist, dass sie im Rahmen der Transaktion kein Risiko eingeht und dass ihre Interessen jederzeit gewahrt werden, obwohl der Vermittler einen Interessenkonflikt aufgehoben hat. Dies setzt also voraus, dass zwischen den Parteien ein Vertrauensverhältnis besteht, wobei das Vertrauen durch ein gemeinsames Ziel begründet ist. Dies wird häufig der Fall sein, wenn es um Vertragsverhandlungen zwischen einem Spieler und einem Verein geht, da beide Parteien das Absicht haben, einen Vertrag abzuschliessen. Der Vermittler wiederum hat sein eigenes Interesse, dass der Spieler und der Verein sich einigen können, um Anrecht auf eine Vergütung zu haben. Er muss deshalb eine neutrale Position einnehmen und darf sich nicht erlauben, für eine Partei mehr als für die Gegenpartei einzustehen, da die vorausgehende Aufhebung des Interessenkonflikts ansonsten gebrochen wird.

Aus diesem Gründen und nur unter diesem Umständen kann der Vermittler seine Rolle in den Vertragsverhandlungen – vergleichbar mit der Arbeit eines Mediators – wahrnehmen, indem er zu gleichem Masse um die Interessen des Vereins und des Spielers besorgt ist, ohne dass der vorgängig festgestellte Interessenkonflikt ein Problem darstellt. Die Situation ändert sich jedoch völlig, wenn der Vermittler im Moment der Vertragsverhandlungen auch der Agent des Spielers ist, oder wenn er nach Vertragsabschluss (wieder) sein Agent werden könnte. In einem solchen Fall kann der Vermittler sich nicht einem solchen Interessenkonflikt aussetzen und muss diese Situation verweigern.

DER AGENT MUSS JEDEN INTERESSENKONFLIKT VERWEIGERN

Der Agent muss sich systematisch weigern, einem Interessenkonflikt ausgesetzt zu sein. So kann der Agent, der die Interessen eines Spieler verteidigt, niemals von einem Verein als Vermittler beauftragt werden, wenn sein Spieler bei diesem Verein unter Vertrag steht oder sich bei diesem Verein verpflichten möchte, weder für Vertragsverhandlungen mit seinem Spieler noch für ein Transferabkommen über seinen Spieler. Ansonsten kann er zivilrechtlich, allenfalls sogar strafrechtlich belangt werden.

Das Reglement zur Arbeit mit Vermittlern kann täuschen. Tatsächlich kann dieses Reglement, eingeführt als Ersatz für das Spielervermittler-Reglement, den Eindruck erwecken, dass die Vermittler Agenten sind oder umgekehrt, und dass die im neuen Reglement definierten Rechte und Pflichten der Vermittler dieselben wie für die Agenten sind. So kann beispielsweise der Eindruck entstehen, dass sich in Anlehnung an das System der Vermittler auch Agenten in Interessenkonflikten befinden dürfen und diese dann unter gewissen Bedingungen aufgehoben werden können. Doch dies ist in Wahrheit nicht der Fall. Ganz im Gegenteil, die Agenten müssen sich jederzeit weigern, sich gegenüber ihrem Spieler einem Interessenkonflikt auszusetzen. Diese unterschiedliche Behandlung eines Agenten und eines Vermittlers kommt daher, dass die Interessen, die die beiden schützen müssen, nicht übereinstimmend sind und/oder nicht gleich die gleiche Tragweite haben.

Wenn sich ein Agent dazu verpflichtet, einen Spieler zu begleiten und zu beraten, macht er dies für eine bestimmte Dauer, während der er sich verpflichtet, einzig und allein die Interessen des Spielers zu verwalten und zu verteidigen. Ganz zwingt ihn die Pflicht zur Sorgfalt, Treue und Loyalität gegenüber dem Spieler, alles zu unternehmen, was vernünftigerweise die Interessen des Spielers bevorteilen kann und von allem abzusehen, was diesen Interessen schaden könnte. Genauer genommen verbietet die Aufgabe, einzig und alleine die Interessen des Spielers zu verteidigen, dem Agenten, sich für andere Parteien zu engagieren, deren Interessen im Gegensatz zu den Interessen seines Spielers stehen oder stehen könnten. Somit kann der Agent seinem Spieler gegenüber nicht vorgeben, seine Interessen korrekt zu vertreten wenn er sich gleichzeitig auf direkte oder indirekte Weise an einen Verein bindet oder gebunden ist, gegen den er möglicherweise für seinen Spieler wehre müsste oder gegen den er juristische Massnahmen ergreifen müsste usw., falls es zu Streitigkeiten zwischen dem Verein und dem Spieler kommt, nachdem sie einen Vertrag abgeschlossen haben und während der gesamten Dauer dieses Vertrags.

Im Rahmen einer Beziehung Spieler/Verein sind die Interessen der beiden Parteien tatsächlich, schon rein von ihrer Natur her, potenziell während der gesamten Vertragsdauer im Konfliktverhältnis zueinander. Im Verhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer ist es gut möglich, dass ein Konflikt auftritt, sobald ein Vertrag unterzeichnet ist, und zwar besonders im Profifussball. Selbst wenn das Verhältnis grösstenteils positiv ist, kann ein Konflikt nie ausgeschlossen werden, etwa wenn sich der Spieler verletzt, wenn er auf die Ersatzbank gesetzt wird oder wenn der Spieler oder der Verein den Vertrag frühzeitig auflösen möchten. Aus diesem Grund muss ein Agent sich kategorisch weigern, sich einem Interessenkonflikt auszusetzen und jegliche Vertragsbeziehung mit dem Verein seines Spielers ablehnen.

Daraus ergibt sich, um nur die häufigsten Beispiele zu nennen und im Gegensatz zu den Möglichkeiten, die sich für den Vermittler aus dem Reglement zur Arbeit mit Vermittlern ergeben, sich einem Interessenkonflikt auszusetzen, wenn dieser durch die Erfüllung gewisser Bedingungen aufgehoben werden kann:

  • Der Verein, der einen Spieler verpflichten möchte, darf den Agenten dieses Spielers, der seine Interessen vertritt, nicht als Vermittler für die Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags mit dem Spieler beauftragen. Tatsächlich darf der Agent überhaupt keine Vertragsbeziehung mit dem Verein unterhalten, bei dem sein Spieler sich verpflichten möchte.
  • Der Agent darf auch nicht als Vermittler für einen Verein agieren, für den sein Spieler sich verpflichten möchte oder verpflichtet hat, um für einen anderen Spieler einen Vertrag mit diesem Verein auszuhandeln, wenn der Verein und der Agent vereinbart haben, dass seine Vergütung bei Vertragsabschluss mit dem anderen Spieler direkt durch den Verein und nicht auf einmal, sondern in mehreren Raten bezahlt wird. Der Agent muss tatsächlich alle Abhängigkeiten mit dem Verein verweigern, gegen den er die Interessen seines Spielers verteidigen muss. Dass es hierbei die um Vertragsverhandlungen für einen anderen Spieler geht, ändert daran nichts.
  • Der Agent darf im Falle eines Transfers seines Spielers von keinem der betroffenen Vereine und erst recht nicht von beiden Vereinen als Vermittler beauftragt werden, das Transferabkommen zu auszuhandeln. Auch hier ist es dem Agenten strikte untersagt, jegliches Vertragsverhältnis zu einem Verein zu unterhalten, für den sich der Spieler verpflichtet hat oder für den er sich verpflichten möchte.
  • Der Agent darf vom Verein seines Spielers auch nicht beauftragt werden, das Transferabkommen eines anderen Spielers auszuhandeln. Auch in diesem Fall muss er gegenüber seinem Spieler jegliche vertragliche Bindung mit dem Verein verweigern, bei dem sein Spieler verpflichtet ist. Dass es hierbei um das Transferabkommen für einen anderen Spieler geht, ändert daran nichts.

Somit darf der Agent, um seine Pflichten gegenüber dem Spieler nicht zu verletzen, sich niemals einem Interessenkonflikt aussetzen, was wiederum bedeutet, dass es auch keinen Interessenkonflikt geben kann, der aufgehoben müsste. Wenn der Agent dennoch einwilligt, sich einer solchen Situation auszusetzen, indem er jegliche vertragliche Bindung oder eine andere Abhängigkeit eingeht, sei es direkt oder indirekt mit einem oder beiden betroffenen Vereinen, verletzt er damit seine Pflichten gegenüber dem Spieler.

Diese Verletzung der Pflichten durch den Agenten kann zivilrechtlich zur Auflösung des Vertrags durch den Spieler, zur Zahlung von Schadenersatz durch den Agenten an seinen Spieler für allfällig entstandene Schäden sowie zur Rückerstattung von unrechtmässig erhaltenen Zahlungen durch den Agenten führen.

Strafrechtlich kann der Agent, der sich unrechtmässig und zu Lasten des Spielers bereichert, in manchen Fällen und in zahlreichen Ländern den Straftatbeständen erfüllen, wie beispielsweise die der ungetreuen Geschäftsführung oder des Betrugs. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Agent im Zuge einer Transaktion das Lager wechselt und, anstatt den Spieler zu vertreten, für die Dauer der Transaktion den Verein vertritt, um danach wieder seine Tätigkeit für den Spieler aufzunehmen, sobald der Arbeitsvertrag mit dem Verein unterzeichnet wurde (sogenannte Praxis des „Switching“). Dies kann aber auch der Fall sein, wenn der Agent einen Interessenkonflikt bemerkt und, um diesen zu „umgehen“, einen anderen Agenten beauftragt, den Arbeitsvertrag des Spielers mit dem Verein auszuhandeln, wenn dabei der Auftraggeber, und nicht nur der ausführende Agent, eine Vergütung aus der erfolgreichen abgeschlossenen Vertragsverhandlung erhält.

DER INTERESSENKONFLIKT BEI BEZAHLUNG DES AGENTEN DURCH DEN VEREIN

Der Agent, der einwilligt, sich direkt vom Verein bezahlen zu lassen, mit dem er einen Arbeitsvertrag für seinen Spieler ausgehandelt hat, verletzt seine Pflichten gegenüber dem Spieler, selbst wenn die Zahlung durch den Verein „im Namen des Spielers“ erfolgt. Der Agent muss sich aus eigenem Antrieb weigern, direkt vom Verein bezahlt zu werden und muss den Spieler, der sein Kunde ist, auffordern, ihn selber gemäss den vereinbarten Modalitäten zu bezahlen.

Seit vielen Jahren, und heute mehr als je zuvor, werden praktisch alle von den Spielern beauftragten Vermittler und Agenten nicht von den Spielern selbst, sondern von den Vereinen bezahlt. Die letzten Statistiken, die von den Landesverbänden veröffentlicht wurden, bestätigen dies einmal mehr. Obwohl das Reglement zur Arbeit mit Vermittlern den Vereinen tatsächlich die Möglichkeit gibt, zu gewissen Bedingungen und ausschliesslich „im Namen des Spielers“ die Vergütung des Vermittlers für seine Verhandlungsarbeit zugunsten des Spielers direkt dem Vermittler zu überweisen, ist eine Zahlung der Vergütung an einen Agenten für seine Vermittler-Tätigkeit nicht erlaubt, da sie die Pflichten des Agenten gegenüber seinem Spieler verletzt, genauso wie sie die Pflichten des Vereins verletzt sicherzugehen, dass kein Interessenkonflikt besteht, weder für den Verein selber, den Vermittler oder für den Spieler.

Diese Situation ist umso problematischer als die grosse Mehrheit der Vermittler auf dem Markt ebenfalls als Agenten tätig ist. Tatsächlich geben sich die meisten Vermittler nicht mit damit zufrieden, einen Vertrag für zugunsten des Spielers auszuhandeln, sondern betätigen sich ebenfalls aktiv bei der Suche nach neuen Vereinen und dem Aufbau von Beziehungen zwischen Spielern und Vereinen, sie begleiten, beraten, verwalten und verteidigen die Interessen Spieler langfristig, was eindeutig die Aufgaben eines Agenten sind. Daraus lässt sich schliessen, dass die grosse Mehrheit der Agenten auf dem Markt ihren Spielern gegenüber ein fehlerhaftes Verhalten aufweist.

Welches sind die Gründe dafür, dass ein Vermittler seine Vergütung direkt und „im Namen des Spielers“ vom Verein erhalten kann, während ein Agent, der seinerseits in den Vertragsverhandlungen für seinen Spieler als Vermittler agiert dies nicht darf? Es müssen zwei Szenarien unterschieden werden:

  1. Der Fall, in welchem der Verein die Vergütung dem Agenten auf einmal auszahlt, nach Vertragsabschluss und für die gesamte Dauer des Vertrags. Diese Vergütung beinhaltet in den meisten Fällen nicht nur den Anteil für die Tätigkeit als Vermittler, sondern auch die Vergütung für die langfristige, beratende und begleitende Funktion des Agenten für seinen Spieler.

    Wie im Kapitel „Die Vorteile für Spieler, ihre Agenten selber zu bezahlen“ aufgezeigt wurde, liegt es im Interesse des Spielers, seinen Agenten für die andauernde, beratende und begleitende Arbeit selber zu bezahlen, und zwar in Raten. Dieses Interesse des Spielers muss vom Agenten geschützt werden, da er sich dem Spieler gegenüber verpflichtet hat, seine Interessen zu vertreten, insbesondere seine wirtschaftlichen Interessen. Das Interesse des Agenten, vom Verein vergütet zu werden, muss somit in den Hintergrund rücken. Der Agent verletzt seine Pflichten gegenüber dem Spieler wenn er akzeptiert, direkt vom Verein und auf einmal für die gesamte Dauer des Spielervertrags vergütet zu werden, da er somit seine eigenen Interessen vor jene des Spielers stellt, den er gemäss ihrer Vereinbarung jedoch exklusiv verteidigen sollte.

    Gewiss könnte der Agent geltend machen, dass der Spieler dieser Zahlung zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung ist jedoch nur gültig, wenn der Spieler sie in vollumfänglicher Kenntnis der Sache gibt, nachdem er aufgeklärt wurde, sowie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmung des Landesrechts, welches sich auf den Vertrag zwischen Spieler und Agent anwendbar ist. Ein Spieler hat jedoch überhaupt kein Interesse, eine solche Zustimmung abzugeben, wenn er von seinem Agenten über die alle Versuchungen und Auswirkungen in der gegebenen Sachlage informiert wurde, da er faktisch zustimmen würde, seine eigenen Interessen zu missachten.

    Demzufolge und aufgrund seiner Pflichten zur Sorgfalt, Treue und Loyalität gegenüber seinem Spieler, muss ein Agent jegliche Vergütung durch einen Verein verweigern, selbst wenn es ein Verein ist, der diesen Vorschlag macht. Der Agent muss gegebenenfalls den Verein und/oder den Spieler über die Gründe informieren, warum er sich nicht erlauben kann, direkt vom Verein vergütet zu werden.

  2. Der Fall, in welchem der Verein die Vergütung des Agenten in Raten zahlt, über mehrere Monate oder Jahre nach Vertragsabschluss verteilt. Diese Vergütung umfasst sowohl die Tätigkeit des Vermittlers wie auch die langfristige, beratende und begleitende Tätigkeit des Agenten für seinen Spieler.

    In diesem Fall gilt dasselbe, was obenstehend für die einmalige Zahlung dargestellt wurde. Der Agent darf nicht vom Verein vergütet werden, auch nicht „im Namen des Spielers“, da er der Verteidigung der finanziellen Interessen seines Spielers gegenüber seinen eigenen finanziellen Interessen den Vorrang geben muss.

    Ausserdem nimmt der Verein, der die Vergütung dem Agenten nach Vertragsabschluss in Raten auszahlt finanziell Einfluss über den Agenten, wodurch der grosse Verdacht entsteht, dass dieser beeinflusst wird, wenn er einmal im Interesse des Spielers gegen diesen Verein aktiv werden muss oder wenn er die Interessen des Spielers in einem Konflikt gegenüber dessen Verein verteidigen muss. Der Agent muss eine solche Einflussnahme verweigern, in dem er die Vergütung durch den Verein verweigert, egal ob sie auf einmal oder in Raten erfolgen würde.

Die Pflicht des Agenten, die Zahlung seiner Vergütung durch den Verein zu verweigern, gilt natürlich ebenfalls wenn er sich dahingehend arrangiert, diese Vergütung oder ein Teil davon indirekt über einen anderen Agenten oder Vermittler zu erhalten, den er beauftragt, an seiner Stelle den Arbeitsvertrag für den Spieler mit dem Verein auszuhandeln. In diesem Fall handelt sowohl der Auftrag gebende wie auch der ausführende Agent bzw. Vermittler fehlerhaft, wenn sie sich nicht weigern, vom Verein anstatt direkt vom Spieler bezahlt zu werden.

Somit ist das einzige Mittel für den Agenten, sich ehrlich und ohne Pflichtverletzung gegenüber seinem Spieler vergüten zu lassen, den Spieler aufzufordern, ihn direkt für seine Tätigkeit als Vermittler und/oder seine beratende und begleitende Tätigkeit zu bezahlen.

DER AGENT UND DIE TRANSFERSUMMEN

Der Agent verletzt seine Pflichten gegenüber dem Spieler, wenn er ein Mandat als Vermittler zwischen zwei Vereinen im Rahmen eines Transferabkommens annimmt, das seinen Spieler betrifft. Jegliche Vergütung des Agenten, die von der ausgehandelten Transfersumme ableitet, ist verboten. Dasselbe gilt, wenn der Agent einen anderen Agenten beauftragt, das Transferabkommen an seiner Stelle auszuhandeln.

Zahlreiche Agenten sind von den Vereinen damit beauftragt, in den Verhandlungen von Transferabkommen über einen Spieler zwischen zwei Vereinen als Vermittler zu agieren. Der häufigste Fall ist, dass der Agent in die Verhandlungen über das Transferabkommen eines Spielers eingreift, dessen Agent er selber ist und dessen Interessen er somit vertreten sollte. Ein solches Abkommen regelt die Entschädigung, die der Verein dem anderen Verein überweisen muss, damit dieser der vorzeitigen Auflösung des noch gültigen Arbeitsvertrags mit dem Spieler zustimmt, ein Transferabkommen, an dem der Spieler üblicherweise nicht direkt als Partei beteiligt ist.

Die Intervention des Agenten bei Abschluss eines solchen Vertrags, der den Transfer seines eigenen Spielers betrifft, ist jedoch nicht erlaubt, wie im Kapitel „Der Agent muss jeden Interessenkonflikt verweigern“ dargestellt wurde, sobald der Agent von einem oder beiden beteiligten Vereinen damit beauftragt wird. Tatsächlich setzt sich der Agent einem Interessenkonflikt aus, wenn er einwilligt, entweder für den Verein tätig zu sein, der den Spieler verpflichten möchte, oder für den Verein, bei dem der Spieler noch einen laufenden Vertrag hat, oder für beide betroffenen Vereine. Dieser Interessenkonflikt verhindert, dass der Agent zu gegebenem Zeitpunkt die Interessen seines Spielers gegenüber seinem neuen und/oder ehemaligen Verein korrekt vertritt. Da der Agent für einen vom Transferabkommen über seinen Spieler betroffenen Verein nicht als Vermittler tätig sein darf, hat er auch keinen Anspruch auf Vergütung in Zusammenhang mit der von den Vereinen vereinbarten Transfersumme.

Falls nötig, informiert der Agent den Verein, der ihn als Vermittler einsetzen will, über die Gründe, warum er für ihn im Rahmen dieser Verhandlungen nicht als Vermittler tätig sein darf und deshalb dieses Mandat verweigern wird. Der Agent, der diesen Pflichten nicht Folge leistet, setzt sich denselben zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen aus, die im Kapitel „Der Agent muss jeden Interessenkonflikt verweigern“ beschrieben wurden.

Das Verbot, ein Transferabkommen auszuhandeln, gilt ebenfalls für jeden Agenten oder Vermittler, der vom Agenten des Spielers damit beauftragt wurde, an seiner Stelle über dieses Abkommen zu verhandeln, sobald der Agent des Spielers vorsieht, sich mittels des beauftragten Vermittlers oder Agenten eine finanzielle Beteiligung an dem Transferabkommen auszahlen zu lassen. In einem solchen Fall macht sich sowohl der Mandant wie auch der beauftragte Agent oder Vermittler eines fehlbaren Verhaltens schuldig.

Unproblematisch ist es einzig, wenn ein Agent vom Verein engagiert wird, um ein Transferabkommen über einen Spieler auszuhandeln, wenn (i) der Agent keinerlei direkte oder indirekte, gegenwärtige oder zukünftige Vertragsbeziehung zu dem Spieler unterhält, und (ii) kein Spieler, der einen Vertrag mit dem Agenten hat, für diesen Verein aktiv ist oder die Verpflichtung eines solchen Spielers durch den Verein in Aussicht steht. In diesem Fall kann der Agent sich voll und ganz seiner Rolle als Vermittler widmen, und zwar ausschliesslich zugunsten des Vereins, ohne dass ein Interessenkonflikt gegenüber irgendeinem Spieler oder dem betroffenen Verein besteht. Im Reglement zur Arbeit mit Vermittlern empfiehlt die FIFA eine maximale Vergütung von 3% der Transfersumme an den Vermittler, zulasten des Vereins an den Agenten, der als Vermittler tätig war.

 

VORRANG DEN SPIELERN

 
VORRANG DEN SPIELERN

Weder das Reglement zur Arbeit mit Vermittlern noch seine Umsetzung durch die Landesverbände haben den Schutz für die Spieler und die Mehrheit der Vereine vor illegalen und unethischen Praktiken verbessert. Im Gegenteil, die Spieler sind weiterhin die ersten Opfer eines Systems, dessen Schwächen von Agenten und einer kleinen Anzahl Vereine ausgenützt wird, welche durch ihre zahlreichen Abhängigkeiten die Regeln des freien Marktes verletzen. Es wird Zeit, die Interessen der Spieler ins Zentrum zu rücken.

Die Spieler sind der Rohstoff des Planeten Fussball, nur wegen ihnen fiebern die Fans mit und dank den Spielern können Vereine, Landesverbände, Agenten und Millionen andere Personen leben. Paradoxerweise kommen die Anliegen der Spieler heute nicht an erster Stelle in der Fussballwelt, in welcher ein Wettbewerb um den grösstmöglichen Profit und sportlichen Erfolg stattfindet, der die Spieler oft auf den Status einer simplen Ware reduziert, die zum Nutzen Dritter ausgenutzt wird. Das aktuelle Transfersystem ist ein Problem, die Beteiligung Dritter an den Spielerrechten (Third party ownership, TPO genannt) ist ein Problem, die Agenten sind ein Problem, und die Spieler die ersten Opfer dieser Probleme, unter denen aber auch zahlreiche Vereine leiden.

2015 hat die FIFA das Spielervermittler-Reglement mit dem darin vorgeschriebenen System lizenzierter Agenten durch das Reglement zur Arbeit mit Vermittlern ersetzt, mit folgendem, wichtigsten Ziel:

„Die FIFA legt deshalb grossen Wert darauf, in den Beziehungen zwischen Vereinen, Spielern und Drittparteien hohe ethische Standards zu fördern und zu wahren und damit den Grundsätzen von Good Governance und finanzieller Verantwortung gerecht zu werden. Konkret setzt die FIFA alles daran, Spieler und Vereine vor unethischen und/oder illegalen Praktiken und Bedingungen beim Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen Spielern und Vereinen und von Transfervereinbarungen zu schützen.“

Heute wird klar, dass weder dieses Reglement noch seine Umsetzung durch die Landesverbände den Schutz der Spieler und der Mehrheit der Vereine gegen die unethischen und illegalen Praktiken verbessert haben. Diese Praktiken werden weiterhin betrieben und es sieht nicht aus, als würden sie aufhören, solange das System zur Administration und Kontrolle, welches durch das Reglement eingeführt wurde, zum Scheitern verurteilt ist und solange den Landesverbänden, denen die schwierige Aufgabe zur Kontrolle dieser Machenschaften anvertraut wurden, die praktischen und juristischen Mittel fehlen, und sei es nur, um einigen wenigen Akteuren das Handwerk zu legen.

Der quasi institutionalisierte Interessenkonflikt der Agenten gegenüber ihren Spielern – insbesondere, wenn die Agenten sich von den Vereinen statt von den Spielern bezahlen lassen und wenn sie eine Beteiligung an der Transfersumme kassieren, auf die sie kein Anrecht haben – ist eines der Hauptprobleme. Tatsächlich nutzen heutzutage zahlreiche Agenten schlicht die Schwäche des Systems zu Lasten der Interessen der Spieler aus, welche endlich wieder höhere Priorität geniessen müssten. Die Spieler, aber auch die Mehrheit der Vereine, sind heute in einem System gefangen, das sie befolgen müssen und das die Regeln des freien Marktes durch die zahlreichen ineinander verknüpften Abhängigkeiten zwischen Agenten und einer Minderheit der Vereine ganz offensichtlich verstossen: die Regeln des freien Wettbewerbs und der Wirtschaftsfreiheit der Spieler werden nachweislich verletzt. Zudem fördert das System zahlreich rechtswidrige Verhaltensmuster, die allgemein bekannt sind, doch mit dem aktuellen System fast nicht verhindert werden können.

Das Reglement zur Arbeit mit Vermittlern, das den Agenten ein System von Konformitätserklärungen auferlegt, schein ein falsches Ziel anzuvisieren. Denn gegenüber den Agenten, die wie freie Elektronen in der Fussballwelt herumschwirren, verfügen weder die FIFA noch die Landesverbände über geeignete und wirksame Kontrollmittel, um sich der Wahrhaftigkeit solcher Erklärungen sowie der Einhaltung der Verpflichtungen der Agenten gegenüber ihren Spielern zu versichern.Es scheint ebenfalls sein Ziel zu verfehlen, wenn es ausgerechnet von den Spielern verlangt, sie „müssen mit zumutbaren Mitteln sicherstellen, dass weder für die Spieler noch für die Vereine noch für die Vermittler ein Interessenkonflikt besteht oder bestehen könnte“. Gerade die Spieler haben keine Möglichkeit, dies sicherzustellen. Die Fussballwelt kann auch nicht auf staatliche oder internationale Behörden zählen, die andere Prioritäten und zu wenig Mittel haben, um ein System zu kontrollieren, das in erster Linie die Arbeitnehmer (die Spieler) schützen sollte, ob sie nun in der Champions League oder in einer Meisterschaft mit geringerem Medieninteresse spielen, damit diese nicht den direkten und indirekten Folgen der illegalen und unethischen Praktiken ausgesetzt werden.

Da die FIFA sich gegenüber den Agenten noch nicht durchsetzen konnte und da sie sich nicht erlauben kann, ein derart unglaubwürdiges und ineffizientes Reglement beizubehalten, könnte sie sich von Lösungen inspirieren, die andere Sportverbände erfolgreich durchgesetzt haben, welche beschlossen haben, ihre Aufmerksamkeit auf jene Einheiten zu konzentrieren, die sie wirklich kontrollieren können, nämlich die Vereine. Es scheint tatsächlich viel effizienter, den Vereinen unter Androhung von Sanktionen zu verbieten, die Agenten der Spieler zu bezahlen und sie regelmässigen Kontrollen zu unterwerfen, und gleichzeitig die Vermittler zu überwachen, welche exklusiv für Vereine arbeiten, deren Anzahl wesentlich geringer ist. Wenn die Vereine gezwungen sind, ihre Verantwortung wahrzunehmen, und die Spieler dafür zuständig sind, die Agenten zu bezahlen, sind die Spieler die besten Garanten für die Qualität der von den Agenten geleisteten Dienste. Die Vereinigungen der Agenten hätten wiederum ein reelles Interesse, die Ausübung ihres Berufs selbst zu regulieren, was wiederum die Qualität steigern würde.

 

TESTEN SIE IHREN AGENTEN

 
Sie sind ein Spieler und arbeiten mit einem Agenten zusammen? Möchten Sie sich ein Bild davon machen, ob Ihr Agent Ihnen gegenüber seine Pflichten erfüllt und Ihre Interessen verteidigt?

TESTEN SIE SEINE TÄTIGKEIT IN 10 FRAGEN


-1-
Wurden die Verpflichtungen, die Ihr Agent Ihnen gegenüber eingegangen ist, Sie zu begleiten, zu beraten, ihre Interessen zu verwalten und zu verteidigen, in einem schriftlichen Vertrag zwischen Ihnen und dem Agenten festhalten, welcher sich von dem Vertretungsvertrag, den die FIFA verlangt, unterscheidet?
Q1
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-2-
Finden Sie, dass Ihr Agent seine Pflichten zur Begleitung und Beratung Ihnen gegenüber zufriedenstellend erfüllt?
Q2
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-3-
Nehmen wir an, Ihr Agent sei für Sie bereits seit April 2015 mindestens einmal als Vermittler tätig gewesen, um für Sie mit einem Verein einen Arbeitsvertrag auszuhandeln und abzuschliessen. Hat Ihr Agent bei dieser Transaktion mit Ihnen vor Beginn der Vertragsverhandlungen einen Vertretungsvertrag unterzeichnet, der die Anforderungen der FIFA erfüllt?
Q3
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-4-
Ihr Agent im Rahmen der Transaktion, die für Sie zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags geführt hat, die Vermittlererklärung unterzeichnet, welche beim betroffenen Landesverband hinterlegt werden musste?
Q4
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-5-
In zahlreichen Ländern muss der Agent eine staatliche Bewilligung erwerben, um als Vermittler in einer Transaktion zu agieren. Falls Ihr Agent einer solchen Regelung unterliegt, ist er im Besitz einer solchen Bewilligung?
Q5
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-6-
Wurden der Vertretungsvertrag, die Vermittlererklärung und, gegebenenfalls, der Arbeitsvertrag allesamt von Ihrem Agenten oder der Agentur, für die er tätig ist, unterzeichnet?
Q6
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-7-
Kennen Sie die Höhe der Vergütung, welche Ihr Agent für seine Tätigkeit als Vermittler und/oder seine begleitende, beratende Tätigkeit für Sie erhält?
Q7
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-8-
Hat sich Ihr Agent im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermittler und infolge der Aushandlung eines Arbeitsvertrags für Sie direkt vom Verein auszahlen lassen, anstatt sich von Ihnen bezahlen zu lassen?
Q8
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-9-
Sie wurden von einem Verein zu einem andern transferiert und Ihr Agent war für Sie bei den Vertragsverhandlungen tätig. War ihr Agent im Rahmen dieses Transfers ebenfalls an der Aushandlung des Transferabkommens zwischen den beiden Vereinen beteiligt und hat er für diesen Eingriff eine Vergütung aus der Transfersumme erhalten?
Q9
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-10-
Hat Ihr Agent Ihnen den Unterschied zwischen einen Agenten und einem Vermittler erklärt, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Gründe, warum die Problematik des Interessenkonflikts sich für die beiden unterschiedlich ist?
Q10
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